Verteilung von Einkünften aus Verwertungsaktivitäten von Erfindungen Vom Erlös aus Verwertungsaktivitäten werden sämtliche Kosten, die dem Schutz und der Verwertung von geistigem Eigentum zugeordnet sind, abgezogen. Diese Abzüge beinhalten alle Ausgaben für eine Patentanmeldung, insbesondere Anwaltskosten, Gebühren, Übersetzungskosten und Notariatskosten, weiters Ausgaben für die Registrierung von Urheberrechten, Gerichtsverfahren, Marketing, Lizenzierung, den Erwerb von verwandten Rechten oder Genehmigungen, die notwendig sind, um das geistige Eigentum zu lizenzieren und ähnliche Kosten.
Der verbleibende Erlös (= Nettoeinnahmen) wird unter Vorbehalt allfälliger gerechtfertigter finanzieller Ansprüche Dritter grundsätzlich wie folgt aufgeteilt:
| 35% | gehen an die ErfinderIn. Ist mehr als eine ErfinderIn an der Erfindung beteiligt, wird der Anteil entsprechend den Angaben der ErfinderInnen aufgeteilt. |
| 20% | gehen zweckgewidmet zur Unterstützung der Forschung in der MUG in den MUG-Rechnungskreis (Innenauftrag) der ErfinderIn (kommen also Ihrer persönlichen Arbeitsgruppe oder Ihrem Labor zu!). Sind ErfinderInnen verschiedener Rechnungskreise an der Erfindung beteiligt, wird der Anteil gemäß den Erfinderbeteiligungen auf die jeweiligen Innenaufträge aufgeteilt. Können sich die ErfinderInnen nicht auf die prozentuellen Erfinderanteile einigen, geht dieser Anteil an die MUG. Im Falle des Ausscheidens einer ErfinderIn, entscheidet die LeiterIn der Organisationseinheit (OE) in Abstimmung mit dem Rektor über die weitere Verwendung dieses Anteils. |
| 20% | gehen zweckgewidmet zur Unterstützung der Forschung in der MUG in den MUG-Rechnungskreis des beteiligten Institutes (vorklinische OEs) oder der klinischen Abteilung (in gegliederten klinischen OEs) oder der Klinik (in ungegliederten klinischen OEs). Ist mehr als ein Institut / klinische Abteilung / Klinik an der Erfindung beteiligt, wird der Anteil gemäß den Erfinderbeteiligungen auf die jeweiligen Institute / klinischen Abteilungen / Kliniken aufgeteilt. Können sich die ErfinderInnen nicht auf die prozentuellen Erfinderanteile einigen, geht dieser Anteil an die MUG. |
| 25% | gehen an die Medizinische Universität Graz in erster Linie zur Förderung weiterer Verwertungsaktivitäten. |