Studienbeitrag

 
Seit Jänner 2009 sind neue Studienbeitragsregelungen in Kraft getreten.
 

Folgende Personengruppen werden unter bestimmten Voraussetzungen vom Studienbeitrag befreit:

    1. Studierende, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

    2. Studierende, die EU- BürgerInnen sind,
    3. Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages die dieselben Rechte auf den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern. Das sind Konventionsflüchtlinge (BGBl. Nr. 55/1955), Staatsbürger eines EWR-Mitgliedstaates (Island, Liechtenstein, Norwegen), Schweizer Staatsbürger sowie Drittstaatsangehörige die einen der folgenden Nachweise erbringen können:
    Laut Bundesministerium gültige Aufenthaltstitel die vor 2006 ausgestellt wurden:

    - Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck
    - Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb
    - Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen unselbständiger Erwerb 
    - Niederlassung Familiengemeinschaft – ausgenommen Erwerbstätigkeit
    - Niederlassungsbewilligung Privat 

    Laut Bundesministerium gültige Aufenthaltstitel die nach 2006 ausgestellt wurden: 

    - „Daueraufenthalt – EG“, ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde,
    - „Daueraufenthalt – EG“, ausgestellt von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates (Drittstaatsangehörige, die über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen, benötigen zum Zwecke eines Studiums an einer österreichischen Universität weiters eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“),
    - „Daueraufenthaltskarte“, ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde,
    - Erhält ein Studierender aus einem Drittstaat auch Studienbeihilfe, so handelt es sich um einen langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und der positive Studienbeihilfenbescheid dient dann auch als Nachweis für die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter. Der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ersetzt in diesem Fall die Vorlage eines der oben genannten Nachweise. 

    Wichtig! 

    Bitte beachten Sie, dass die Medizinische Universität Graz nicht die Möglichkeit hat die in Punkt 3 genannten Personen automatisch zu berücksichtigen. Wir bitten Sie daher sich aktiv mit den entsprechenden Nachweisen persönlich in der Abteilung Studium zu melden.