AUFGABEN DES BETRIEBSRATES
Durch das Universitätsgesetz 2002 gilt die Universität als Betrieb im Sinne des §34 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der ArbeitnehmerInnen im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern und darauf zu achten, dass die zugunsten der Bediensteten geltende Gesetze, Verträge, Erlässe und Verordnungen eingehalten und durchgeführt werden.
DER BETRIEBSRAT IST
AUFGABEN DES BETRIEBSRATS:
Der Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal setzt sich aus UniversitätsprofessorenInnen, UniversitätsdozentInnen, wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb auch LektorInnen und StudienassistentInnen) zusammen. Zusätzlich werden noch die ÄrztInnen in Fachausbildung und aus sachlogischen Gründen auch die ÄrztInnen gem. UG02§94,3(5) (StationsärztInnen, die in allen anderen Belangen zum Allgemeinen Universitätspersonal gezählt werden, vertreten.
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