§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Österreichische Gesellschaft für
Chirurgische Forschung.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich.
§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
die Förderung der Chirurgischen Forschung in Österreich und Pflege der Verbindung
zwischen experimenteller und klinischer chirurgischer Forschung.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
Pflege der Zusammenarbeit mit fachnahen Gesellschaften (Chirurgie,
theoretischer Chirurgie, Physiologie, Biochemie, Pharmakologie, Anästhesie, Onkologie,
Traumatologie, Immunologie, Endokrinologie u.a.) und anderen medizinischen Disziplinen
sowie mit der Europäischen Gesellschaft für chirurgische Forschung und mit einer
eventuell zu gründenden Österreichischen Gesellschaft für Medizinische Forschung.
Veranstaltungen von Vorträgen und Tagungen sowie von Sitzungen über
Chirurgische Forschung bei den Tagungen der Österreichischen Gesellschaft für Chirurgie.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen;
c) Spenden, Sammlungen, sonstige Zuwendungen.
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, passive,
korrespondierende und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die sich durch ihre
wissenschaftlichen Arbeiten nachweislich für die chirurgische Forschung qualifiziert
haben und auf diesem Gebiet weiter tätig sind (Der Begriff "Chirurgische
Forschung" ist hier weit zu fassen). Passive Mitglieder können natürliche und
juristische Personen werden, die die Belange der chirurgischen Forschung fördern. Sie
besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht. Zu korrespondierenden Mitgliedern oder
Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Gesellschaft oder deren
Ziele besondere Verdienste erworben haben. Korrespondierende und Ehrenmitglieder sind vom
passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie
juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und über die
Ernennung von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern entscheidet die Generalversammlung
über Antrag des Vorstandes.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die Generalversammlung.
(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme
von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit
Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung
und durch Ausschluß.
(2) entfällt
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn
dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 24 Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand
wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens bei der
Generalversammlung beantragt werden. Die Generalversammlung entscheidet mit
Zweidrittelmehrheit. Eine Entscheidung der Generalversammlung ist endgültig.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4
genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern zu. Korrespondierende und Ehrenmitglieder besitzen nur das aktive
Wahlrecht.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und passiven Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der
Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9. Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich wenn
möglich während des Kongresses der Österreichischen Gesellschaft für Chirurgie statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des
Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen begründeten Antrag
von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen
10 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 6 Wochen vor dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung
gefaßt werden. Nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge können mit Ausnahme von
Satzungsänderungen und Anträgen auf Auflösung des Vereines verhandelt und beschlossen
werden, wenn die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder anerkannt wird.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen, die korrespondierenden und
Ehrenmitglieder (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist unzulässig).
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten
später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlußfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein 1. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung sein 2. Stellvertreter. Wenn
auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied
den Vorsitz.
§ 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses;
2. Beschlußfassung über den Voranschlag;
3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer;
4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und passive Mitglieder;
5. Aufnahme von ordentlichen und passiven Mitgliedern sowie Ernennung
von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern sowie Aberkennung dieser Mitgliedschaften;
6. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der
Mitgliedschaft;
7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereines;
8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 14 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann,
dem 1. und 2. stellvertretenden Obmann, dem Schriftführer und dessen Stellvertreter, dem
Kassier und dessen Stellvertreter sowie bis zu 7 Beiräten.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt
a) des Obmannes, des 1. und 2. stellvertretenden Obmannes, des
Schriftführers und dessen Stellvertreters, des Kassiers und dessen Stellvertreters 1
Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Doch soll das Amt des Obmannes nur alle 4 Jahre
einmal von der gleichen Person ausgeübt werden. Zum 1. stellvertretenden Obmann ist nach
Tunlichkeit ein Mitglied zu wählen, das im darauffolgenden Jahr Vereinsobmann wird,
sofern die Generalversammlung nicht anders beschließt. Als 2. stellvertretender Obmann
soll nach Tunlichkeit der scheidende Obmann gewählt werden.
b) der Beiräte 3 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein 1.
Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem 2. Stellvertreter und
dann dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt
wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben
zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammung;
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Antragstellung auf Aufnahme oder Ausschluß von Vereinsmitgliedern
sowie Streichung nach § 6 (3);
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die
Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten
Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im
Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines,
insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer,
sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obman und vom Kassier gemeinsam zu
unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des
Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14. Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und
die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des
§ 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 15. entfällt
§ 16. Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von
30 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit
Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 17. Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden,
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der
Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in
einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
(3) Wird die freiwillige Auflösung des Vereines beschlossen, fällt
allfälliges nach Abzug der Passiva verbleibendes Vermögen an im Auflösungsbeschluß
namentlich zu nennende, anerkannt gemeinnützige juristische Vereinigungen, zur Erfüllung
von deren gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 34-37 BAO. Mangels anderer
Beschlußfassung fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein
"Österreichische Gesellschaft für Chirurgie". Dieselbe Regelung betreffend das
Vereinsvermögen gilt bei Aufhebung oder Wegfall des begünstigten Zweckes.