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Rechtliche Grundlage:
35. Bundesgesetz über Krankenanstalten und
Kuranstalten (KaKuG § 8e)
BGBl. I . Ausgegeben am 29. April 2004 . Nr. 35 19 von 21
(1) Der
Landesgesetzgeber hat die Träger der nach ihrem Anstaltszweck und
Leistungsangebot in Betracht kommenden Krankenanstalten zu
verpflichten, Kinderschutzgruppen einzurichten. Für Krankenanstalten,
deren Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, können
Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten
eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls als Vertreter des
ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder
ein Facharzt für Kinderchirurgie, Vertreter des Pflegedienstes und
Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen
Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Die
Kinderschutzgruppe kann, gegebenenfalls auch im Einzelfall,
beschließen, einen Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers
beizuziehen.
(3) Der Kinderschutzgruppe obliegt insbesondere die Früherkennung von
Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung
der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern.
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