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Kinderschutzgruppe


Leitung:
Dr. Elisabeth Fandler
Univ.-Prof. Dr. Peter Scheer

Stellv. Leitung:
OA Dr. Alexander Kortschak
Univ.-Prof. Dr. Marija Trop

Kontakt:

Tel.Nr.: 0316 385  84138
 


 

Rechtliche Grundlage:

35. Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KaKuG § 8e)

BGBl. I . Ausgegeben am 29. April 2004 . Nr. 35 19 von 21

 (1) Der Landesgesetzgeber hat die Träger der nach ihrem Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommenden Krankenanstalten zu verpflichten, Kinderschutzgruppen einzurichten. Für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.

(2) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls als Vertreter des ärztlichen Dienstes ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder ein Facharzt für Kinderchirurgie, Vertreter des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Die Kinderschutzgruppe kann, gegebenenfalls auch im Einzelfall, beschließen, einen Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers beizuziehen.

(3) Der Kinderschutzgruppe obliegt insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern.

 

 

 

 

 

 

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